Künstler und Publizisten

So können Sie sich als selbständige:r Künstler:in oder Pubilzist:in bei der BKK ProVita versichern

Sie sind selbständige:r Künstler:in oder Publizist:in oder überlegen, sich dahingehend selbständig zu machen? In allen Fragen der Kranken- und Pflegeversicherung helfen wir Ihnen gern weiter.

Beitragshöhe

Selbständigen Künstlern und Publizisten steht der gesamte gesetzliche Leistungskatalog zu. Sie müssen dafür jedoch nur die Hälfte der jeweils fälligen Beiträge aus eigener Tasche zahlen, die Künstlersozialkasse (KSK) stockt die Beiträge auf. Welchen Monatsbeitrag ein Künstler/Publizist im Einzelnen an die KSK zahlt, hängt von der Höhe seines Arbeitseinkommens ab. Wenn dieses nicht über die Geringfügigkeitsgrenze von 3.900 € jährlich liegt, kann die KSK im Regelfall nicht genutzt werden (Ausnahme: Berufsanfänger).

Aufgabe der Künstlersozialkasse (KSK)

Die Künstlersozialkasse (KSK) sorgt mit der Durchführung des Künstlersozialversicherungsgesetzt (KSVG) dafür, dass selbständige Künstler und Publizisten einen ähnlichen Schutz in der gesetzlichen Sozialversicherung genießen wie Arbeitnehmer.

Die Künstlersozialkasse ist selbst kein Leistungsträger, sondern sie koordiniert die Beitragsabführung für ihre Mitglieder zu einer Krankenversicherung freier Wahl und zur gesetzlichen Renten- und Pflegeversicherung.

Dabei prüft die KSK, ob ein Antragsteller als selbständiger Künstler (in den Bereichen Musik, darstellende Kunst oder bildende Kunst einschließlich Design) oder als Publizist die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach dem KSVG erfüllt.

Sie berechnet für ihre Mitglieder die Beitragsanteile, zieht sie ein und leitet dann die vollen Beiträge an die Leistungsträger der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung weiter.

Weitere Informationen

Weitere Informationen zur Künstlersozialversicherung finden Sie auf den Seiten der Künstlersozialkasse (KSK).

Oder Sie rufen uns an. Wir beraten Sie gern.