Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen

Beiträge zur Rentenversicherung werden gezahlt, wenn ein Pflegegrad 2-5 vorliegt und die Pflegeperson regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist. Der MDK wird im Rahmen der Begutachtung feststellen, ob die Pflegeperson eine oder mehrere pflegebedürftige Personen wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche pflegt. Dabei werden die Angaben der beteiligten Pflegepersonen zugrunde gelegt.

Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen (§ 166 SGB XI)

Pflegegrad Geldleistung West Geldleistung Ost Kombinations-leistung West Kombinations-leistung Ost Volle ambulante Sachleistung West Volle ambulante Sachleistung Ost
2 165,22 € 156,44 € 140,44 € 132,97 € 115,66 € 109,51 €
3 263,13 € 249,14 € 223,67 € 211,77 € 184,19 € 174,40 €
4 428,36 € 405,57 € 364,10 € 344,74 € 299,85 € 283,90 €
5 611,94 € 579,39 € 520,15 € 492,48 € 428,36 € 405,57 €
Beiträge 2022

Bei Mehrfachpflege sind die beitragspflichtigen Einnahmen entsprechend dem festgestellten prozentualen Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit im Verhältnis zum Gesamtpflegeaufwand je pflegebedürftiger Person aufzuteilen.

Arbeitslosenversicherung der Pflegepersonen

  • Neu ist, dass Pflegepersonen ab 2017 nach den Vorschriften des SGB III in der Arbeitslosenversicherung versichert werden. Hierbei ist nach § 26 SGB III grundsätzlich erforderlich, dass unmittelbar vor der Pflegetätigkeit eine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung bestanden haben muss oder eine Leistung nach dem SGB III (z.B. Arbeitslosengeld) bezogen wurde. Diese Regelung greift nur, sofern nicht ohnehin schon eine Absicherung in der Arbeitslosenversicherung – z.B. aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung etc. – besteht.
  • Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden aus 50 % der monatlichen Bezugsgröße berechnet. Dies entspricht im Jahre 2016 1.452,50 € mtl. und damit einem monatlichen Beitrag von ca. 43,58 €.
  • Im Jahre 2017 steigt dieser monatliche Beitrag durch die Anpassung der monatlichen Bezugsgröße (50% = 1.487,50 €) auf ca. 44,63 €.
  • Für Pflegepersonen besteht damit die Möglichkeit, nach dem Ende der Pflegetätigkeit Arbeitslosengeld zu beantragen und Leistungen der Arbeitsförderung zu beanspruchen

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