So kannst du dich als Student:in bei der BKK ProVita versichern

Du hast dein Abitur in der Tasche und möchtest studieren? In allen Fragen der studentischen Krankenversicherung helfen wir dir gern weiter.

Versicherung während des Studiums

Studierende, die bei einem gesetzlich krankenversicherten Familienmitglied (Vater, Mutter, eventuell Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner) mitversichert sind, zahlen keinen Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die Mitversicherung bei einem Elternteil ist jedoch maximal bis zum vollendeten 25. Lebensjahr möglich. Voraussetzung für eine beitragsfreie Familienversicherung ist, dass dein Gesamteinkommen eine Grenze von 485,00 € nicht übersteigt oder bei Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr als 520,00 € verdienst.

Endet dein Anspruch auf Familienversicherung, wirst du Mitglied in der Krankenversicherung der Studenten. Voraussetzung ist eine Einschreibung an einer staatlich oder staatlich anerkannten Hochschule.

Beitragshöhe

Ab einem Alter von 26 Jahren, wenn dein Gesamteinkommen eine Grenze von 470,00 € übersteigt oder du bei Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr als 520,00 € verdienst, bist du versicherungspflichtig.

Für versicherungspflichtige Studierende gilt ein besonderer Beitragssatz. Er beträgt sieben Zehntel des allgemeinen Beitragssatzes der GKV, was einem Beitragssatz in Höhe von 10,22 % entspricht. Hinzu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag der BKK ProVita in Höhe von 1,49 % ab 1.1.2023. Der Zusatzbeitrag wird prozentual von den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds erhoben.

Als beitragspflichtige Einnahmen gilt der pauschal nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) anerkannte monatliche Bedarf eines auswärtig untergebrachten Studierenden in Höhe von derzeit 812 Euro (ab Wintersemester 2022/2023). Für die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen ist es unerheblich, ob der Versicherte die Leistung nach dem BAföG tatsächlich in voller Höhe, gekürzt oder überhaupt nicht erhält.

Bemessungsgrundlage KV-Beitrag PV-Beitrag PV-Beitrag für Kinderlose
812,00 € 95,09 € 24,77 € 27,61 €

Weitere Informationen

Voraussetzung für die Versicherungspflicht von Studierenden ist, dass sie an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland eingeschrieben sind. Diese Versicherungspflicht bleibt auch bei einem vorübergehenden Auslandsstudium bestehen, wenn die Einschreibung bei der Hochschule fortbesteht. Der Leistungsanspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse bleibt hier grundsätzlich erhalten, wenn das Auslandsstudium in einem Land der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in einem anderen Land aufgenommen wird, mit dem seitens der deutschen Sozialversicherung ein Sozialversicherungsabkommen besteht, das die Krankenversicherung einbezieht. In diesem Rahmen können im Ausland Leistungen der dortigen gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch genommen werden, die von der ausländischen mit der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet werden (sogenannte Sachleistungsaushilfe). Bei einem Auslandsstudium in anderen als den vorgenannten Ländern ruht hingegen der Leistungsanspruch während des Auslandsaufenthaltes. Bestehen bleibt der jederzeitige Leistungsanspruch im Inland, zum Beispiel bei einer plötzlichen Rückkehr wegen Erkrankung sowie für gegebenenfalls zurückbleibende mitversicherte Familienangehörige. Gleiches gilt für eine Familienversicherung von Studierenden. Diese besteht zwar bei einem Studium im Ausland fort, wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Inland beibehalten wird, wovon bei Studierenden in der Regel auszugehen ist. Aber auch hier ruht der Leistungsanspruch während des Auslandsaufenthalts.

Wer durch die Einschreibung als Student versicherungspflichtig wird, kann sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Ist die Befreiung von der Versicherungspflicht ausgesprochen, kann sie während des gesamten Studiums nicht mehr widerrufen werden. Sie wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist. Eine erneute Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung ist erst dann wieder möglich, wenn ein anderer zur Versicherungspflicht führender Tatbestand eintritt, zum Beispiel die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach Abschluss des Studiums.

Die Beiträge sind grundsätzlich für das gesamte Semester im Voraus zu entrichten. Wenn du eine monatliche Zahlung bevorzugst, dann kannst du uns eine Einzugsermächtigung per SEPA-Lastschrift-Mandat erteilen. Deine Beiträge werden wir am 15. des Folgemonats von deinem Konto abbuchen.

Die studentische Krankenversicherung endet mit demjenigen Semester, in dem du 30 Jahre alt wirst.

Nach Vollendung des 30. Lebensjahres bist du nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe (zum Beispiel der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungsweges) eine Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen (§ 5 Absatz 1 Nummer 9 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch –SGB V).

Endet die Versicherungspflicht als Student, so setzt sich die Versicherung als freiwilliges Mitglied fort.

Wir sind für dich da:

0800/664 88 08

Von Montag bis Donnerstag, 8.00-17.00 Uhr, sowie freitags von 8.00-13.00 Uhr stehen Ihnen unsere Berater:innen im Krankheitsfall und bei sonstigen Themen zur Verfügung.