Werden Sie Mitglied der ersten nachhaltigen Krankenkasse Deutschlands

Wir stellen seit 1862 Ihre Gesundheit und die Gesundheit der Natur in den Vordergrund. Denn Menschen benötigen ein gesundes Umfeld.

Ihre Vorteile

  • Helfen Sie uns eine gesunde Welt zu erhalten.
  • Wir handeln seit 2016 klimaneutral.
  • Beitragssatz unter Ø
  • Wir kümmern uns um Kündigung und Wechsel Ihrer bisherigen Krankenkasse.
  • Nutzen Sie unsere zahlreichen Online-Services
  • Sie erhalten Boni für Prävention. Entdecken Sie nachfolgend Ihre Vorteile:

So wechseln Sie

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Schritt 1: Antrag

Senden Sie uns Ihren Mitgliedsantrag. Gerne unterstützen wir Sie beim Wechsel unter Tel.: 08131 6133-1414

Schritt 2: Wechsel

Wir übernehmen die Kündigung der alten Krankenkasse für Sie, wenn Sie gesetzlich versichert sind. Privat Versicherte müssen die Kündigung selbst vornehmen.

Schritt 3: Mitgliedschaft

Sie erhalten eine Mitgliedsbescheinigung und wir informieren alle relevanten Stellen (z. B. Arbeitgeber, Jobcenter, Hochschule) über Ihren Versicherungswechsel.

Freundschaftswerbung

Mitglieder können neue Mitglieder werben und werden dafür belohnt. Mehr erfahren Sie hier.

Häufig gestellte Fragen rund um den Kassenwechsel zur BKK ProVita

Seit 2021 müssen Sie Ihre Mitgliedschaft bei Ihrer bisherigen Krankenkasse nicht mehr kündigen. Ihre neue Krankenkasse klärt direkt mit Ihrer bisherigen Krankenkasse die An- und Abmeldung.

In der Regel sind Versicherte jedoch für 12 Kalendermonaten an Ihre Krankenkasse gebunden (Bis 31.12.2020 betrug die Frist 18 Monate).

Nach der Bindungsfrist können Sie – unter Einhaltung der Kündigungsfrist von zwei vollen Kalendermonatenin nur 2 Schritten zu uns wechseln.

Die BKK ProVita ist eine der ältesten Kassen in Deutschland: Sie wurde 1862 gegründet. Als Zusammenschluss mehrerer Betriebskrankenkassen kümmert sie sich traditionell stark und solidarisch um die Gesundheit ihrer Mitglieder. Seit 2014 trägt sie den Namen BKK ProVita und hat sich als „Kasse fürs Leben“ auf den Weg gemacht, Krankenkasse neu zu denken: Neben der Gesundheit des Menschen stellen wir auch die Gesundheit des Planeten in den Mittelpunkt unseres Handelns.

Vom ersten Tag Ihrer Versicherung bei der BKK ProVita an haben Sie Anspruch auf alle Leistungen. Sie haben keine Wartezeit.

Ja, Kinder können in die kostenfreie Familienversicherung aufgenommen werden. Hierbei gelten folgende Altersgrenzen:

Für Kinder besteht der Anspruch auf Familienversicherung grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Dieser verlängert sich bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn das Kind nicht erwerbstätig ist. Der Anspruch auf Familienversicherung für Kinder bis zum 25. Lebensjahr besteht dann, wenn diese sich in Schulausbildung oder Studium befinden.

Für Kinder, die sich auf Grund einer Behinderung nicht selbst unterhalten können, gelten die Altersgrenzen nicht.

Ja, Selbstständige können sich freiwillig bei uns versichern. Wenn Sie bisher privat versichert sind, ist ein Wechsel jedoch nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen möglich. Bitte sprechen Sie uns an.

Ein Wechsel aus der privaten Krankenversicherung in die gesetzliche Krankenversicherung ist nur in Ausnahmefällen möglich. Bitte nehmen Sie mit unseren Berater:innen Kontakt auf. Telefon: 08131/6133-1414

Ja, die Versicherung von ukrainischen Flüchtlingen ist seit 1. Juni 2022 möglich. Mehr Infos und die Voraussetzungen finden Sie hier.

Der ermäßigte Beitragssatz gilt für Arbeitnehmer:innen ohne Anspruch auf Krankengeld in Höhe von 14,0 Prozent. Das betrifft etwa Personen, die Altersrente bekommen und die nebenher noch als Beschäftigte arbeiten.

Rentenversicherungspflichtig sind vor allem:

  • Arbeitnehmer
  • Auszubildende
  • selbständig tätige Lehrer und Erzieher
  • Publizisten und Künstler
  • Handwerker
  • Eltern im Rahmen der Kindererziehungszeiten
  • Wehrdienstleistende usw.

Von der Rentenversicherungspflicht sind Selbständige und Freiberufler ausgenommen. Diese genießen im Rahmen der Sozialversicherung Entscheidungsfreiheit, sofern sie nicht ausschließlich für einen Auftraggeber aktiv sind oder eigene Arbeitnehmer beschäftigen.

Ebenfalls keine Versicherungspflicht gilt für Beamte, Richter, Berufssoldaten, SaZ oder Personen mit einem Bezug von Altersrente. Weitere Sonderregelungen umreißt das SGB VI unter anderem im Zusammenhang mit geringfügigen Tätigkeiten oder kirchlichen Genossenschaften.

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