Heilmittel und Hilfsmittel

Bei ärztlich verordneten Heilmitteln oder Hilfsmitteln werden die Kosten, je nach Verordnung, anteilig dem Vertragspartner von uns vergütet.

Heilmittel

Bei ärztlich verordneten Heilmitteln, zum Beispiel Massagen, Kranken-gymnastik und Sprach-therapie, übernehmen wir die Kosten abzüglich der gesetzlich vorgeschriebenen Zuzahlung. Diese beträgt 10 % der Kosten zuzüglich 10 € je Verordnung.

Hilfsmittel

Ärztlich verordnete Hilfsmittel (wie etwa Kompressionsstrümpfe, Rollstühle, Pflegebetten, Brillengläser) werden von uns im Rahmen der gesetzlichen Regelungen übernommen. Die Zuzahlung beträgt hier 10 % der Kosten, maximal 10 EUR.

Sonstige Produkte

Für die meisten Produkte übernehmen wir die vertraglich vereinbarten Preise. Gilt ein gesetzlich vorgegebener Festbetrag, übernehmen wir die Kosten bis zur Höhe dieses Betrages. Die Zuzahlung beträgt auch hier 10 % der Kosten, maximal 10 EUR.

Auf der Suche nach einer Heilmittelpraxis? Übersicht

Ob Phy­sio­the­ra­pie, Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schluckthe­ra­pie, Er­go­the­ra­pie, Po­do­lo­gie oder Er­näh­rungs­the­ra­pie: In der Heil­mit­te­ler­brin­ger­lis­te finden Sie Praxen für alle Fach­rich­tun­gen.

Versorgung mit Hilfsmitteln: Unsere Vertragspartner

Wir sind gesetzlich dazu verpflichtet, die Versorgung durch Vertragspartner sicherzustellen. Daher erfolgt die Versorgung mit Hilfsmitteln vorrangig durch unsere Vertragspartner. Mit wem wir einen Vertrag geschlossen haben und wer Sie demnach mit dem verordneten Hilfsmittel versorgen darf, erfahren Sie über unsere Vertragspartnersuche. Probieren Sie es aus! Geben Sie einfach Ihre Postleitzahl und das Hilfsmittel (z. B. Brille) in das jeweilige Suchfeld ein. In der Ergebnisliste finden Sie alle Partner, die Sie direkt kontaktieren können. Sollte niemand angezeigt werden oder Sie haben Fragen zur Versorgung, setzen Sie sich einfach mit uns in Verbindung. Wir helfen Ihnen gern weiter.

Wir sind sofort für Sie da.

Die Verträge der BKK ProVita können Sie in unserer Vertragssuche einsehen.

Brille benötigt? Informationen zu Sehhilfen

Eine Sehhilfe kann prinzipiell nur von einem Augenarzt verordnet werden. Für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zahlen wir die Gläser einer neuen Brille gemäß bundeseinheitlichen Festbeträgen. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres besteht ein Anspruch auf neue Brillengläser nur, wenn sich die Refraktionswerte um mindestens 0,5 Dioptrien verändert haben.

Mit Vollendung des 18. Lebensjahres übernehmen wir die Kosten für eine Sehhilfe in Höhe der gesetzlichen Festbeträge, wenn:

  • bei bestmöglicher Brillenkorrektur auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung der Stufe 1 (Visus ≤ 0,3) gegeben ist
  • aufgrund eines Refraktionsfehlers von mehr als 6 Dioptrien bei Kurzsichtigkeit oder Weitsichtigkeit oder mehr als 4 Dioptrien bei Hornhautverkrümmung vorhanden sind und ein Fern-Korrekturausgleich verordnet wird

Therapeutische Sehhilfen (Brillen oder Kontaktlinsen) können verordnet werden, wenn diese der Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen.

Hinweis: Das Brillengestell dürfen wir leider nicht bezuschussen.

Wir sind für Sie da:

0800/664 88 08

Von Montag bis Donnerstag, 8.00-17.00 Uhr, sowie freitags von 8.00-13.00 Uhr stehen Ihnen unsere Berater:innen im Krankheitsfall und bei sonstigen Themen zur Verfügung.

BKK ProVita

Hier schreibt die Redaktion der BKK ProVita